Vorsorge treffen

Immer mehr Menschen suchen die Gewissheit, dass im Falle ihres Todes alles Wichtige geregelt ist. Dazu können vom Einzelnen bereits zu Lebzeiten verschiedene Maßnahmen getroffen werden.

Bestattungsvorsorge

Vorsorgeverträge regeln unter anderem, wie und wo man bestattet werden soll. Man muss allein die Summe hinterlegen, die die Ausgaben für die Bestattung decken. Vorsorgeverträge werden heute von vielen Bestattern angeboten und ermöglichen dem Kunden mit dem Bestatter zu regeln, in welchem Sarg, in welcher Wäsche und auf welche Bestattungsart man beerdigt werden will. Auch kann zum Teil geregelt werden, dass der Bestatter Friedhofs- und Krematoriumsgebühren übernimmt. Die Übernahme von Grabkosten, Kosten für den Grabstein, den Grabschmuck und behördliche Urkunden können auf expliziten Wunsch ebenfalls vom Bestatter übernommen werden - wenn dies im Vorsorgevertrag so vereinbart wurde.

Die Bestattungsvorsorge kann auf verschiedene Weisen finanziert werden:

  • der Verstorbene hat entweder bereits zu Lebzeiten Geld auf ein Sparbuch oder sonstiges Konto speziell für seine Bestattung hinterlegt. In der Regel wurde dann auch eine Person des Vertrauens bestimmt, die nach dem Tod die Kosten bezahlt.
  • oder aber der Verstorbene hat den für die Bestattung notwendigen Betrag an einen Treuhänder gezahlt, der im Falle des Todes für die Kosten aufkommt. Der Bundesverband der Deutschen Bestatter e.V. hat beispielsweise zusammen mit Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. eine Treuhand AG eingerichtet, die das angelegte Geld zudem verzinst.
  • Eine weitere Möglichkeit bieten Bestatter, die mit dem Bestattungsvorsorgevertrag gleichzeitig eine Sterbegeldversicherung anbieten, wobei der Bestatter Bezugsberechtigter ist. Die Erben bekommen dann das, was übrig bleibt.

Bestattungsverfügung

In dem Moment, wo ein Mensch seine Bestattungswünsche anderen mitteilt, trifft er eine Bestattungsverfügung. Dies kann mündlich oder schriftlich, als Notiz oder Vollmacht geschehen. Zur Sicherstellung, dass die Bestattung auch wie gewünscht durchgeführt wird, kann eine Hinterlegung der schriftlichen Bestattungsverfügung beim Notar sinnvoll sein.

Da das Testament in der Regel erst einige Wochen nach Ableben des Verstorbenen eröffnet wird, sollte die Bestattungsverfügung nicht Bestandteil des Testaments sein!

In der juristisch als Willenserklärung zu verstehenden Verfügung kann ein Mensch beispielsweise regeln, wie er beerdigt werden will, welche Musik gespielt werden soll, wer die Trauerrede halten soll und vieles mehr.

Änderungen und die Aufhebung der Bestattungsverfügung sind jederzeit möglich.

Sterbegeldversicherungen

Jeder, der sich schon einmal mit den Kosten für ein Begräbnis auseinander setzen musste, weiß um die finanziellen Belastungen, die eine angemessene Bestattung mit sich bringt. Kosten von durchschnittlich 5000,- Euro für Beurkundung und Gebühren, das Begräbnis, die Traueranzeigen und Karten, die spätere Grabeinfassung, den Grabstein usw. sind keine Seltenheit. Spätestens hier wird man fragen müssen: "Sind meine Hinterbliebenen ausreichend abgesichert?" Das Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum 1. Januar 2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen.

Damit eine angemessene Bestattung nicht an finanziellen Engpässen scheitert, ist eine eigenverantwortliche Vorsorge durch eine Sterbegeldversicherung überlegenswert.

Vorsorgevollmacht

Da in aller Regel keine Patientenverfügung exakt die spätere Situation widerspiegelt, ist es sinnvoll eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Darin wird eine Person festgelegt, die im Zweifel mitentscheiden kann.

Ehepartner oder Kinder können für den Partner nur dann entscheiden, wenn sie eine Vollmacht haben oder vom Gericht als Betreuer bestellt wurden.

Folgende Aspekte sind zu beachten:

  • die Vorsorgevollmacht ist an keine Formvorschriften gebunden.
  • sie kann - muss aber nicht - notariell beurkundet werden.
  • für den Fall, dass die bevollmächtigte Person verhindert ist, sollte eine Ersatzperson benannt werden.
  • die Vollmacht kann ebenso wie die Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden.
  • das Gericht hat den Vorschlag des Patienten zu berücksichtigen, wer Betreuer werden soll und wer nicht.

Liegt keine Vollmacht vor, benennt das Gericht eine Person, falls jemand unfähig ist, für sich selbst zu entscheiden.

Empfehlungen und Links

http://www.ethikzentrum.de/patientenverfuegung